Den unterschriebenen Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen – geht das?
Unter dem neuen Arbeitsvertrag haben Sie Ihre Unterschrift gesetzt, der erste Arbeitstag steht in wenigen Wochen bevor und plötzlich zweifeln Sie. Ist die neue Stelle die richtige oder haben Sie sogar eine bessere gefunden? Dann kommt die Frage auf, ob Sie den Arbeitsvertrag kündigen oder ob der Arbeitgeber auf einen Antritt bestehen darf. Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag und was sagt der Gesetzgeber dazu? Diesen und weiteren Fragen geht der nachfolgende Artikel nach, der Ihnen Ihre Rechte und Pflichten zu einer Kündigung vor Arbeitsantritt aufzeigt.
Kündigung vor Stellenantritt als Arbeitnehmer – ist das möglich?
Generell gilt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass ein Vertrag zwischen zwei Parteien bindend ist. Das gilt auch für einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, der kein Widerrufsrecht kennt.
Dennoch gibt es unter Umständen Möglichkeiten, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis noch vor Dienstantritt der neuen Stelle kündigen können. Beachten Sie dabei die Kündigungsfrist, die Sie unter Umständen dem Vertrag entnehmen.
Haben Sie noch nicht begonnen, im neuen Unternehmen zu arbeiten, müssen Sie in jedem Fall eine schriftliche Kündigung einreichen. Im Arbeitsrecht (§ 622 Abs. 1 BGB) ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen festgelegt, sofern es keine vereinbarte Probezeit gibt. Die Kündigungsfrist sollte bis zum 15. eines Monats beziehungsweise zum Monatsende erfolgen.
Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit geeinigt, verringert sich die Frist für die Kündigung. In diesem Fall haben Sie nur noch eine Kündigungsfrist von 14 Tagen nach dem Unterzeichnen.
Möchten Sie den Arbeitsvertrag kündigen, sollten Sie diesen unbedingt durchlesen. Manchmal gibt es eine Klausel mit einer verkürzten oder verlängerten Frist, die individuell für den Arbeitsvertrag gilt.
Es kann vorkommen, dass eine Klausel eine ordentliche Kündigung vor dem Dienstantritt untersagt. Dann sind Sie an den Vertrag gebunden und müssen bis nach Ablauf der Frist im Unternehmen arbeiten. Oftmals sind Arbeitgeber nicht daran interessiert, willenlose Arbeitnehmer für wenige Tage oder Wochen zu beschäftigen. Eine Einigung in Form eines Aufhebungsvertrags könnte die Alternative für eine Kündigung sein.
Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass Sie mehrere Optionen haben, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt kündigen möchten:
- ohne Vereinbarung oder Probezeit besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor Antrittsbeginn,
- bei einer Probezeit setzt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen ein,
- individuelle Klauseln besagen eine andere Frist für die Kündigung
- oder eine Klausel verbietet die ordentliche Kündigung.
Haben Sie die Frist ordnungsgemäß eingehalten, erkundigen Sie sich beim Arbeitgeber nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens und fordern Sie eine Unterschrift ein. In diesem Fall müssen Sie nicht länger für das Unternehmen arbeiten. Anders ist es, wenn die Kündigungsfrist nach dem ersten Arbeitstag ausläuft. Als Arbeitnehmer in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind Sie verpflichtet, die Tage bis zur Frist in dem Unternehmen zu arbeiten.
Gründe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt
Es gibt unterschiedliche Gründe, eine Kündigung vor Arbeitsantritt einzureichen. Haben Sie beispielsweise in dem Zeitraum, in dem Sie den neuen Vertrag unterzeichnet haben, eine andere Stelle mit
- einer besseren Bezahlung,
- besseren Arbeitsbedingungen
- oder weiteren Annehmlichkeiten
gefunden, scheint eine Kündigung vor Ihrem Arbeitsantritt logisch zu sein. Der Fairness halber sollten Sie diesen Schritt nicht bewusst planen, denn ein Arbeitgeber steckt viel Zeit und Ressourcen in die Suche nach neuen Arbeitskräften. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie dem Arbeitgeber ein Versprechen ab, sich auf das Arbeitsverhältnis einzulassen.
Andere Umstände für Kündigungen wie etwa
- ein privater Notfall (Pflegefall in der Familie),
- ein ungeplanter oder verzögerter Umzug
- aufkommende Zweifel am neuen Unternehmen
- oder ein weiterführendes Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber
können ebenfalls auftreten und sollten vor dem Arbeitsbeginn geklärt werden. Haben Sie keine andere Wahl, ist eine Kündigung vor dem Arbeitsantritt als Arbeitnehmer unerlässlich.
Kündigungsschreiben: So muss die Kündigung aussehen
Als Arbeitnehmer müssen Sie also in jedem Fall eine schriftliche Erklärung abgeben, dass für Sie ein Arbeitsantritt zum angegebenen Zeitpunkt nicht möglich ist. Haben Sie sich für eine Kündigung entschieden, muss die andere Partei unter Einhaltung der Klauseln und Fristen nicht zustimmen – und ein Arbeitsantritt bleibt aus.
Reichen Sie die Kündigung ordnungsgemäß vor dem Arbeitsantritt per Zusendung oder durch eine persönliche Abgabe ein. E-Mail oder Fax gelten nicht als Schriftform. Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um die freiwillige Unterzeichnung beider Parteien, die sich gemeinsam einigen.
Wenn Sie noch vor Arbeitsantritt eine Kündigung einreichen, müssen Sie diese als solche benennen. Gründe gegen den Arbeitsbeginn müssen Sie hingegen nicht angeben. Um einen Arbeitsvertrag zu kündigen, müssen folgende Dinge in der Kündigung enthalten sein:
- Kündigung als Titel,
- Ihr Name und Ihre Adresse,
- Name und Adresse des Arbeitgebers
- ggf. die Stellenbeschreibung oder Ausschreibungsnummer
- sowie das Datum und die Kündigungsfrist.
Geben Sie nach dem Titel die Adressen an, beziehen Sie sich auf die Stellenausschreibung und den unterschriebenen Arbeitsvertrag samt Datum und fangen Sie zum Beispiel nach einer typischen Anrede wie folgt an:
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich fristgemäß den am TT.MM.JJJJ unterschriebenen Arbeitsvertrag kündigen möchte und somit meinen Arbeitsbeginn am TT.MM.JJJJ nicht starten werde.
Ich bitte um eine Zusendung der Bestätigung nach dem Erhalt der Kündigung.
Danach folgt eine freundliche Verabschiedung und Ihr Name mit einer handschriftlichen Unterschrift.
Mögliche Vertragsstrafe und Konsequenzen
Haben Sie es versäumt, den Arbeitsvertrag zu kündigen oder die Frist einzuhalten? Dann sieht das Arbeitsrecht vor, dass der Arbeitgeber einen Schadensersatz einfordern kann. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass vor Arbeitsbeginn keine fristgemäße Kündigung vorgelegt wurde. Bei Nichterscheinen kann der Arbeitgeber einen Schadensersatz einfordern, der eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehalts vorsieht oder die Kosten der Personalsuche deckt. Rechtlich sind solche Forderungen möglich, in der Realität ist es meist schwer zu beweisen.
Fazit: So kündigen Sie vor Arbeitsantritt
Schauen Sie sich vor dem Einreichen einer Kündigung Ihren Vertrag an, bevor Sie den Arbeitsantritt leisten müssen. Achten Sie auf eine genannte Probezeit, die die Kündigungsfrist auf 14 Tage herabsetzt, oder auf bestimmte Klauseln. Lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen, um den ersten Arbeitstag nicht antreten zu müssen. Befolgen Sie alle Schritte und halten die Kündigungsfrist ein, können Sie Ihren unterschriebenen Arbeitsvertrag rechtskonform kündigen. So steht es Ihnen nun offen, eine neue, passendere Arbeitsstelle zu suchen: Auf rz-stellen.definden Sie aktuelle Stellenangebote in Ihrer Region – einfach mit ein paar Klicks bewerben und Traumjob ergattert!