Betriebsurlaub, aber keine Urlaubstage mehr? Das sagt das Gesetz

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Unter „Betriebsurlaub“ versteht man einen vom Arbeitgeber angeordneten Urlaub, bei dem das gesamte Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum geschlossen bleibt. Die Betriebsferien reduzieren die Urlaubstage der Arbeitnehmer und finden meistens über Weihnachten und den Jahreswechsel Anwendung. Besonders Saisonbetriebe sind häufig davon betroffen.

Allerdings decken sich die festgelegten Betriebsferien nicht immer mit dem individuellen Urlaubsbedarf der Beschäftigten, vor allem wenn Kinderbetreuung berücksichtigt werden muss. Besonders zu beachten ist, wenn Mitarbeiter keinen Urlaubsanspruch mehr haben und der Arbeitgeber dennoch Betriebsurlaub anordnet. Wurde der persönliche Urlaub bereits genehmigt, darf der Arbeitgeber diesen nicht ohne Weiteres wegen eines später angesetzten Betriebsurlaubs widerrufen. Die fehlenden Urlaubstage dürfen auch nicht einfach vom Urlaubsanspruch des folgenden Jahres abgezogen werden. Was nun? Im Folgenden erfahren Sie, was das Gesetz zum Betriebsurlaub regelt und worauf Sie als Arbeitnehmer achten sollten.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Natürlich darf der Arbeitgeber den Betrieb nicht einfach ohne rechtliche Grundlage schließen und Betriebsurlaub anordnen. Voraussetzung sind vor allem dringende betriebliche Belange. Zudem kann Betriebsurlaub beispielsweise im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Wie viele Urlaubstage für den Betriebsurlaub vorgesehen werden dürfen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach der Rechtsprechung muss dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil des Urlaubs zur freien Verfügung verbleiben. Basierend auf einem wegweisenden Urteil hat sich folgender Richtwert etabliert: Der Betriebsurlaub darf nur drei Fünftel des Jahresurlaubs betragen. Auch die Ankündigungsfrist ist nicht gesetzlich festgelegt, als angemessen gilt es jedoch, sie mindestens sechs Monate vor Beginn des Betriebsurlaubs bekannt zu machen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsurlaub nicht auf den Jahresurlaub des Folgejahres anrechnen kann, wenn kein Urlaubsanspruch mehr besteht. Der Betriebsurlaub darf also nicht dazu führen, dass Mitarbeiter dauerhaft auf Urlaub aus dem kommenden Urlaubsjahr verzichten müssen.

Wird ein Arbeitnehmer in den Betriebsferien krank und kann dies mit einem Attest vom Arzt belegen, werden die auf die Krankheitstage entfallenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Tage können zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Urlaub genommen werden.

Welches Gesetz kommt zur Anwendung?

Der Betriebsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Für die Frage, ob und in welchem Umfang Betriebsurlaub angeordnet werden darf, sind außerdem die Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung relevant. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der zeitlichen Lage des Urlaubs ein Mitbestimmungsrecht. Das gilt auch für die Anordnung von Betriebsurlaub.

Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sollten generell immer berücksichtigt werden. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG kann der Arbeitgeber davon jedoch abweichen, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Betriebsurlaub darf daher nicht allein deshalb angeordnet werden, weil der Arbeitgeber den Betrieb schließen möchte. Vielmehr müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein und die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Das gilt auch für Betriebe ohne Betriebsrat: Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Direktionsrechts Betriebsurlaub anordnen, muss aber beachten, dass seine Beschäftigten einen ausreichenden Teil des Jahresurlaubs zur freien Verfügung haben.

Kündigung während des Betriebsurlaubs

Wichtige arbeitsrechtliche Entscheidungen können auch während des Betriebsurlaubs getroffen werden: Wenn Sie beispielsweise ein neues Jobangebot haben, können Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis auch während der Betriebsferien kündigen. Sie sollten Ihre Kündigung nur rechtzeitig zustellen und die geltende Kündigungsfrist einhalten.

Auch das Unternehmen kann Ihr Arbeitsverhältnis während des Betriebsurlaubs kündigen. Möchten Sie als Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Welche Gründe lassen Betriebsurlaub zu?

Der Arbeitgeber kann Betriebsferien nur anordnen, wenn er den Nachweis dringender betrieblicher Belange erbringen kann. Dazu gehört auch die Abwägung der betrieblichen Interessen und der persönlichen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer. Mögliche Gründe für einen Zwangsurlaub:

  • der Betrieb kann wegen betrieblicher Engpässe nicht sinnvoll weitergeführt werden
  • es finden Umbau- oder Renovierungsarbeiten statt
  • ein Zulieferbetrieb ist davon abhängig, dass ein wichtiger Auftraggeber selbst Betriebsferien macht
  • der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben eine Betriebsvereinbarung beschlossen, in der Beginn und Ende der Betriebsferien festgelegt wurden.

Auch bei einer geplanten Betriebsschließung müssen die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf nicht einfach den gesamten Jahresurlaub der Arbeitnehmer einseitig verplanen. Gerechtfertigt kann ein Betriebsurlaub aber beispielsweise sein, wenn der Betrieb während eines bestimmten Zeitraums ohnehin stillsteht oder eine Weiterführung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Welche Umstände und Voraussetzungen letztendlich zum Beschluss eines Betriebsurlaubs führen, hängt vom Einzelfall ab.

Die bloße Ankündigung oder Anordnung von Betriebsurlaub bedeutet nicht automatisch, dass dieser auch rechtlich zulässig ist. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber die entsprechenden Tage nicht auf Ihren Urlaubsanspruch anrechnen. Das kann zum Beispiel relevant sein, wenn der Betriebsurlaub ohne ausreichende betriebliche Gründe oder unter Missachtung bestehender Mitbestimmungsrechte angeordnet wurde. Deshalb sollten Sie immer prüfen, ob der Betriebsurlaub rechtmäßig beschlossen wurde, und auch einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen.

Betriebsurlaub, aber Sie haben keine Urlaubstage mehr?

Sind Ihre Urlaubstage bereits vollständig aufgebraucht und Ihr Arbeitgeber ordnet anschließend Betriebsurlaub an, sollten Sie die Alternativen mit Ihrem Arbeitgeber prüfen. Es ist auf jeden Fall nicht zulässig, die fehlenden Urlaubstage vom Urlaubsanspruch des kommenden Jahres abzuziehen. Auch Ihr Arbeitszeitkonto darf aus diesem Grund nicht mit Minusstunden belastet werden. Ebenfalls ist eine nachträgliche Änderung des bereits genehmigten Urlaubs einseitig nicht möglich bzw. nur unter besonderen Umständen.

Wenn Sie also keine Urlaubstage mehr haben, aber ein Betriebsurlaub bevorsteht, müssen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat suchen. So können Sie beispielsweise klären, ob Sie anderweitig beschäftigt werden oder ob Sie ohne Arbeitsleistung vergütet werden können.

Was passiert, wenn Sie den Betriebsurlaub nicht nehmen möchten?

Möchten Sie Ihren Urlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen, können Sie den Betriebsurlaub nicht ohne Weiteres einseitig ablehnen. Wurde der Betriebsurlaub rechtmäßig angeordnet, ist er grundsätzlich verbindlich und alle Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Es besteht auch kein Anspruch darauf, während der Zeit des Betriebsurlaubs zu arbeiten.

In bestimmten Fällen kann jedoch eine andere Lösung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Eine Möglichkeit für diesen Fall wäre, dass der Arbeitgeber Sie über diese Tage anderweitig beschäftigt. Auch der Abbau von Überstunden kann für diese Zeit genutzt werden. So bleiben Ihre Urlaubstage erhalten, die Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt nehmen können.

Wenn Sie eine solche Alternative für Ihre Urlaubsplanung anstreben, sollten Sie das frühzeitig Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Am besten gleich nach der Ankündigung des Betriebsurlaubs. So bleibt ausreichend Zeit zur Prüfung des Gegenvorschlags und zur gemeinsamen Lösungsfindung. Eine solche abweichende Regelung bedarf immer der Zustimmung Ihres Arbeitgebers und diese sollte auch schriftlich festgehalten werden. So lässt sich später nachvollziehen, welche Regelung für den Zeitraum des Betriebsurlaubs für Sie getroffen wurde.