Lohnverzug: Das sollten Sie tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt
Der Arbeitslohn ist eine wichtige Säule der Existenzsicherung. Verzögerungen in der Lohnzahlung oder gar das vollständige Ausbleiben der Überweisung des Gehalts haben schnell unangenehme und bedrohliche Folgen.
Doch wie verhalten Sie sich am besten, wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht wie vereinbart auszahlt? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Ihr Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto eingeht. Zudem erklären wir, in welchen Fällen Arbeitgeber das Recht haben, die Lohnzahlung zu verweigern, welche Absicherung es bei einer Insolvenz gibt und wann Sie Überbrückungsgeld erhalten können.
Anspruch auf Lohnzahlung
Ihr Anspruch auf den vereinbarten Lohn ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und aus gesetzlichen Regelungen über eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. In Tarifverträgen, die auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind, ist eine Lohnuntergrenze festgelegt, an die sich der Arbeitgeber zu halten hat.
Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine vorab erbrachte Arbeitsleistung das im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgelt auszuzahlen. Als gängiges Verfahren hat sich eine Gehaltszahlung zum Ersten oder 15. des Folgemonats etabliert. Allerdings sind Sie als Arbeitnehmer in der Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung auch tatsächlich zu erbringen.
Was passiert bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung?
Arbeitgeber tragen ein sogenanntes Betriebsrisiko. Deshalb sind sie auch dann verpflichtet, den Lohn zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Arbeiten gehindert ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Arbeit aufgrund widriger Umstände, etwa Lieferengpässen bei Rohstoffen, Maschinendefekten oder Schäden aufgrund höherer Gewalt, vorübergehend ruht.
Lohnzahlung bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
Das BGB regelt in § 273 das Zurückbehaltungsrecht, welches Ihnen als Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Arbeit niederzulegen. Es greift, wenn keine fristgerechte Lohnzahlung erfolgt (Näheres dazu unter „Maßnahmen bei verspäteter oder ausbleibender Lohnzahlung“). Liegen alle Voraussetzungen für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vor, schuldet Ihnen der Arbeitgeber auch dann das Gehalt, wenn Sie vorübergehend nicht arbeiten.
Wann muss ein Arbeitgeber keinen Lohn zahlen?
Erbringt der Arbeitnehmer seine vereinbarte Arbeitsleistung grundlos nicht, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Dies ergibt sich aus dem in § 611 a BGB niedergelegten arbeitsrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Machen Sie etwa vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, ohne dass die Voraussetzungen dafür nachweislich vorliegen, oder bleiben Sie der Arbeit unentschuldigt fern, darf der Arbeitgeber für die Fehlzeiten den Lohn anteilig kürzen.
Gehaltsausfall & Lohnverzug: Wann müssen Sie handeln?
Arbeitnehmer haben das Recht, sich zur Wehr zu setzen, wenn
- sie keinen Lohn erhalten
- das Geld verspätet auf dem Konto eingeht
- sie nur einen Teil des Gehalts bekommen
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerät der Arbeitgeber automatisch in Verzug, wenn das Geld nicht pünktlich auf Ihrem Konto eingeht – eine Mahnung ist nicht erforderlich. Das bedeutet, Ihnen stehen ab dem Tag nach der Fälligkeit Verzugszinsen zu, ohne dass Sie dafür in irgendeiner Weise tätig werden müssen. Allerdings gilt dies nicht für eventuell längere Bearbeitungszeiten Ihrer Bank bei der Wertstellung von Zahlungseingängen. Entscheidend ist, wann das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird, und nicht, wann das Lohnbüro die Zahlung veranlasst hat.
Erhalten Sie ohne ersichtlichen Grund einen geringeren Lohn als vereinbart, verhält sich der Arbeitgeber rechtswidrig. Problematisch ist häufig die rechtzeitige Vergütung von Überstunden. Sie hat grundsätzlich mit der nächsten Gehaltszahlung zu erfolgen.
Wie machen Sie Ihren Anspruch auf Zahlung des Lohns geltend?
Um ausstehenden oder unvollständig gezahlten Lohn einzufordern, haben Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten:
- Arbeitgeber auf ausgebliebene Zahlung hinweisen und Frist setzen
- Abmahnung und Androhung fristloser Kündigung
- Klage vor dem Arbeitsgericht
- Anzeige des Versäumnisses
Melden Sie sich zunächst bei Ihrem Arbeitgeber, wenn Ihr Lohn nicht zum gewohnten Zahlungstermin auf Ihrem Konto eingegangen ist, der Lohn geringer ausfällt als vereinbart oder Sie Überstunden nicht vergütet bekommen. Nicht immer ist es ein Fehler des Mitarbeiters im Lohnbüro, wenn Sie Ihr Geld nicht rechtzeitig erhalten. Auch technische Fehler der Bank führen mitunter zu Verzögerungen in der Zahlungsabwicklung. Im Idealfall lässt sich das Problem bereits durch ein Gespräch lösen.
Führt ein Gespräch nicht zum Erfolg, dann sollten Sie den Zahlungsrückstand besser schriftlich geltend machen. Setzen Sie dabei eine Frist zur Zahlung des ausstehenden Gehalts und achten Sie unbedingt auf etwaige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Üblicherweise betragen Ausschlussfristen für die Einforderung des Gehalts zwei oder drei Monate. Verstreicht die Frist, so ist die Durchsetzung Ihres Anspruchs erschwert oder gar unmöglich.
2. Abmahnung des Arbeitgebers
Bleiben Ihre Bemühungen erfolglos, ist der nächste Schritt die Abmahnung des Arbeitgebers. Denken Sie darüber nach, in dieser Abmahnung eine fristlose Kündigung anzudrohen. Beachten Sie dabei aber, wie realistisch es ist, dass Sie notfalls schnell einen neuen Arbeitsplatz finden. Denken Sie auch daran, dass Ihnen beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit droht, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen.
3. Klage beim Arbeitsgericht
Reagiert Ihr Arbeitgeber auf die Abmahnung weiterhin nicht, können Sie auf Ihren Anspruch bestehen und Klage beim Arbeitsgericht erheben. Beachten Sie auch hier, ob der Arbeits- oder Tarifvertrag etwaige Ausschlussfristen von zwei bis drei Monaten für die Klageerhebung enthält.
Zurückbehaltungsrecht bei ausbleibender Gehaltszahlung
Solange der Lohn aussteht, haben Sie das Recht, die Arbeit ruhen zu lassen. Allerdings ist dazu eine vorherige schriftliche Ankündigung erforderlich. Lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, bevor Sie tatsächlich aufhören, zu arbeiten, denn spezifische juristische Details sind bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu beachten.
Staatliche Hilfen bei ausbleibender Lohnzahlung
Arbeitslosengeld nach Kündigung
Kündigt Ihnen der Arbeitgeber aufgrund der Auseinandersetzungen über den ausstehenden Lohn, steht Ihnen im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld zu. Beantragen Sie dieses schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit, um drohende finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Insolvenzgeld als Ersatz für entgangenen Lohn
Erhalten Sie keinen Lohn, weil Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, können Sie bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Dabei ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten. Das Insolvenzgeld ist eine einmalige Leistung, die den Ersatz des Nettolohns für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst.
Wann erhalten Sie Überbrückungsgeld?
Das bis 2006 für Existenzgründer gewährte Überbrückungsgeld ist mittlerweile durch den sogenannten Gründungszuschuss ersetzt worden. Diese Leistung beantragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur für Arbeit, wenn Sie aus dem Arbeitslosengeldbezug unmittelbar in eine hauptberufliche Selbstständigkeit wechseln.
Natürlich wünschen wir Ihnen, dass Ihnen Auseinandersetzungen um den Lohn erspart bleiben. Sollte es doch dazu kommen, wissen Sie nun durch unseren Leitfaden und Empfehlungen, welche Schritte Sie unternehmen können.