Alles, was Sie zur Sonntagsarbeit und zum Sonntagszuschlag wissen müssen

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In vielen Berufszweigen ist es normal, regelmäßig an Sonntagen zu arbeiten. Doch welche Regelungen gelten eigentlich für die Sonntagsarbeit? Und wann wird ein finanzieller Zuschlag fällig? Dieser Beitrag dreht sich rund um das Thema „Sonntagsarbeit“ und beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, wie sich der Sonntagszuschlag rechnerisch zusammensetzt und ob dieser steuerfrei ausgezahlt wird.

Gesetzliche Regelungen: Was gilt als Sonntagsarbeit?

Die Sonntagsarbeit ist in Deutschland streng durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Die Gesetzgebung schützt die Sonn- und Feiertagsruhe, um Arbeitnehmern die benötigten Erholungszeiten zu gewährleisten. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen sowie Feiertagen von 0 bis 24 Uhr gar nicht beschäftigt werden.

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel, denn in einigen Branchen ist die Arbeit an Sonntagen zwingend notwendig – etwa in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Auch Tankstellen, Gastronomiebetriebe und bestimmte Produktionsbereiche erlauben oder setzen die Arbeit an Sonntagen sogar voraus.

Grundsätzlich fällt alles in die Sonntagsarbeit zwischen 0 und 24 Uhr an diesem Tag. Als Ausgleich muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag?

Es ist ein Irrglaube, dass Ihnen automatisch der Sonntagszuschlag zustünde, sobald Sie an einem Sonntag arbeiten. Für die geleistete Arbeit am Sonntag ist gesetzlich lediglich der Ersatzruhetag vorgeschrieben, jedoch kein finanzieller Zuschlag. Den Anspruch auf den Sonntagszuschlag haben Sie nur, wenn dies im Vorfeld vertraglich so festgehalten wurde.

Der Anspruch auf den finanziellen Zuschlag für die Sonntagsarbeit ergibt sich meist aus Tarifverträgen, speziellen Betriebsvereinbarungen oder direkt aus Ihrem Arbeitsvertrag. Sollte Ihr Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden sein, dann ist ein Zuschlag für die Arbeitszeit am Wochenende fast immer dort festgeschrieben. Sollte die Klausel in den betreffenden Dokumenten fehlen, dann zahlt der Arbeitgeber den Sonntagszuschlag häufig nur auf freiwilliger Basis.

Zusammenfassend: Einen Sonntagszuschlag bekommen Sie nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder Ihr Arbeitgeber den finanziellen Zuschlag freiwillig übernimmt. Ansonsten steht Ihnen ein gesetzlicher Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu.

Berechnung: So ermitteln Sie Ihren Sonntagszuschlag

Die Berechnung Ihres Sonntagszuschlags basiert auf Ihrem Grundlohn, also dem Lohn, den Sie für eine normale Arbeitsstunde ohne jegliche Extras als Arbeitnehmer erhalten. Für den Sonntagszuschlag benötigen Sie außerdem den vereinbarten Prozentsatz, der im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder auch in den Betriebsvereinbarungen festgehalten wurde. Häufig liegt der Zuschlag bei 25 oder 50 Prozent des regulären Stundenlohns.

Und so berechnen Sie Ihren Sonntagszuschlag:

Nehmen wir als Beispiel einen Stundenlohn von 20 Euro. Wenn der vertraglich vereinbarte Zuschlag bei 50 Prozent liegt, dann erhalten Sie für jede geleistete Stunde an einem Sonntag zusätzliche 10 Euro – also 30 Euro in Summe. Wenn Ihr Stundenlohn 18 Euro beträgt und der Sonntagszuschlag prozentual bei 25 Prozent liegt, dann erhalten Sie 4,50 Euro für jede Arbeitsstunde am Sonntag obendrauf.

Berechnung in Kombination verschiedener Zuschläge

Auch die Nachtarbeit und die Arbeitszeit an Feiertagen können die Berechnung Ihres Sonntagszuschlags beeinflussen. Neben dem Sonntagszuschlag kann ein Nachtzuschlag anfallen, etwa wenn Sie von Samstag auf Sonntag arbeiten oder von Sonntag auf Montag Nachtarbeit leisten. Diese beiden prozentualen Zuschläge werden meistens gemeinsam auf Ihren Grundlohn gerechnet. Es gibt jedoch auch tarifliche oder vertragliche Regelungen, in denen festgelegt wird, dass nur eines der beiden Zuschläge berücksichtigt wird.

Anders verhält es sich mit dem Feiertagszuschlag und dem Sonntagszuschlag. Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt, wird häufig der höhere Zuschlag gewährt. In diesem Fall werden nicht der Sonn- und Feiertagszuschlag addiert. Hier greift meistens eine spezielle Regelung, sodass entweder nur die Stunden der Sonntagsarbeit oder die Stunden der Feiertagsarbeit vergütet werden. Doch auch in diesem Fall richtet sich die Höhe des Zuschlags nach den jeweiligen Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag.

Steuerfreie Vorteile: Wann bleibt der Zuschlag abgabenfrei?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Sonntagszuschlag für Arbeitnehmer steuerfrei und darüber hinaus beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der Gesetzgeber belohnt den Einsatz am Sonntag, sodass sich das Arbeiten an Ruhetagen finanziell lohnt.

Wichtig: Damit der Zuschlag steuerfrei ausgezahlt werden kann, darf er maximal 50 Prozent des Grundlohns betragen. Außerdem darf der zugrunde gelegte Stundenlohn für die Steuerfreiheit eine gesetzlich definierte Grenze beim Grundlohn nicht überschreiten.

Die gesetzlich definierte Grenze beim Grundlohn für die Steuerfreiheit liegt laut § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei maximal 50 Euro pro Stunde. Das heißt, wenn Sie umgerechnet bis zu 50 Euro brutto stündlich verdienen, dann kann der Sonntagszuschlag von maximal 50 Prozent komplett steuerfrei an Sie ausgezahlt werden.

Sollte Ihr Stundenlohn über 50 Euro liegen, dann werden lediglich die Zuschläge anteilig steuerfrei an Sie ausbezahlt. Beispiel: Bei 60 Euro pro Stunde werden die 10 Euro „zu viel“ ganz normal versteuert.

Wichtiger Unterschied zur Sozialversicherungsfreiheit

Für die Freistellung von den Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) gilt eine niedrigere Grenze. Hier darf der Grundlohn maximal 25 Euro pro Stunde betragen, damit der Zuschlag auch beitragsfrei bleibt. Bei einem Stundenlohn zwischen 25 und 50 Euro ist der Sonntagszuschlag zwar weiterhin steuerfrei, es müssen darauf jedoch Sozialabgaben abgeführt werden.

Steuerfreiheit für Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag

Auch beim Nachtzuschlag für Nachtarbeit und dem Feiertagszuschlag für die Arbeit an Feiertagen fallen eigene steuerfreie Höchstgrenzen an. Hier ein kleiner Überblick dazu:

  • Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): Grundsätzlich sind bis zu 25 Prozent steuerfrei. Bei einem Arbeitsbeginn vor 0 Uhr erhöht sich die Grenze für die Zeit von 0 bis 5 Uhr auf 40 Prozent.
  • Gesetzliche Feiertage: Prinzipiell sind bis zu 125 Prozent steuerfrei.

Für bestimmte Feiertage gelten höhere steuerfreie Zuschläge:

  • 1. Mai und Weihnachtsfeiertage (25. und 26. Dezember): bis zu 150 Prozent steuerfrei.
  • Heiligabend (24. Dezember ab 14 Uhr) und Silvester (31. Dezember ab 14 Uhr): bis zu 125 Prozent oder 150 Prozent steuerfrei (je nach genauer Uhrzeit).

Fazit: Sonntagsarbeit und Sonntagszuschlag

Wer am Sonntag arbeitet, benötigt eine klare vertragliche Regelung, um vom Sonntagszuschlag zu profitieren. Achten Sie deshalb bei der Prüfung von Stellenangeboten und Verträgen genau darauf, ob ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag Ihnen diesen Zuschlag zusichert. So wissen Sie frühzeitig, ob und in welcher Höhe Sonntagszuschläge gezahlt werden.