Welche Gründe gibt es für eine fristlose Kündigung?

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Nicht immer herrscht am Arbeitsplatz eitel Sonnenschein, und nicht immer ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ungetrübt. Bis jedoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, muss schon viel passieren. Ohne einen wirklichen Grund ist sie nämlich nicht möglich. Hier erfahren Sie, was eine fristlose Kündigung überhaupt ist, welche Kündigungsgründe es geben kann und warum die fristlose Kündigung nicht in jedem Fall zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Die fristlose Kündigung und ihre Definition

Die fristlose Kündigung wird auch außerordentliche Kündigung genannt. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist. Außerdem kann sie sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Als Grundlage dient in jedem Fall Paragraf 626 BGB („Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“). Hintergrund ist, dass eine Weiterarbeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist für mindestens eine Seite nicht mehr zumutbar ist. Allerdings ist auch die fristlose Kündigung an bestimmte Vorschriften und Regeln gebunden. Beachten Sie also insbesondere folgende Aspekte:

  • Ohne einen wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung nicht wirksam. Welche genauen Umstände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
  • Ist ein Kündigungsgrund bekannt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genau zwei Wochen Zeit, um die fristlose Kündigung gemäß BGB auszusprechen. Verstreicht die Frist, wird die Kündigung automatisch unwirksam.
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht sofort beendet werden, wenn eine andere Maßnahme angemessener gewesen wäre. Zu solchen Maßnahmen gehören die Abmahnung und die fristgerechte (ordentliche) Kündigung. Hier ist also auch unabhängig der Gründe unbedingt auf die Verhältnismäßigkeit zu achten.
  • Auch eine fristlose Kündigung darf immer nur schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ebenso unwirksam wie unklare und/oder missverständliche Formulierungen. Vergessen Sie auch Ihre eigenhändige Unterschrift nicht!
  • Bei bestimmten Personengruppen kann eine fristlose Kündigung nur unter bestimmten und sehr strengen Voraussetzungen und Gründen erfolgen. Dies betrifft vor allem Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Personen, Schwangere sowie Eltern in Elternzeit.

Das passiert bei einer fristlosen Kündigung

Haben Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aus einem bestimmten Grund eine fristlose Kündigung bekommen, endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Wartezeit und ohne Frist. Arbeitnehmer müssen daraufhin sämtliche Schlüssel und Arbeitsmittel zurückgeben. Umgekehrt ist der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet. Mit dem Tag der Kündigung besteht für einen Arbeitnehmer nur noch Anspruch auf das letzte Gehalt plus eine eventuelle Überstundenvergütung.

Von der Kündigung betroffene Mitarbeiter haben jedoch noch die Möglichkeit, in einem Zeitraum von drei Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht Klage zu erheben und vor Gericht zu ziehen. Maßgeblich sind hier die Paragrafen 4 KSchG und 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Falls Sie diese Frist versäumen, können Sie die Kündigung danach nicht mehr anfechten.

Arbeitgeber sollten dabei darauf achten, dass das Kündigungsschreiben sämtlichen formalen Anforderungen entspricht und den genauen Kündigungsgrund beschreibt. Dadurch gehen sie möglichen späteren Schadensersatzforderungen aus dem Weg, wenn die außerordentliche Kündigung vor Gericht landet.

Gerade für Sie als Arbeitnehmer ist der finanzielle Aspekt wichtig. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie bei fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblicherweise zwölf Wochen für den Bezug von Leistungen wie Arbeitslosengeld (ALG I) von der Agentur für Arbeit gesperrt werden. Sie können diese Sperrzeit gegebenenfalls unter der Voraussetzung vermeiden, wenn Sie gegenüber der Behörde die zwingende Notwendigkeit der fristlosen Kündigung detailliert und wahrheitsgemäß darlegen. Ob Sie dennoch Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen erhalten, entscheiden die Ämter dann im Einzelfall. Hier kommt es dann auf die individuellen Umstände am Arbeitsplatz und den exakten Grund, aber auch auf das geltende Arbeitsrecht an.

Von A wie Arbeitsverweigerung bis V wie schwerer Verstoß: Aus welchem Grund endet das Arbeitsverhältnis?

Doch was ist eigentlich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung? Wenn ein Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Verstoß wie zum Beispiel einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat oder ihm sogar schwerwiegende Straftaten bei der Arbeit nachgewiesen werden konnten, hat der Arbeitgeber quasi gar keine andere Wahl. Gerade in einem solch gravierenden Fall ist in der Regel noch nicht einmal eine Abmahnung erforderlich.

Gut zu wissen: Der Wert einer gestohlenen Sache spielt hier oft keine Rolle. Selbst das von einem Mitarbeiter verzehrte und nicht bezahlte Brötchen in einer Bäckerei kann als Diebstahl gewertet werden, auch wenn die Gerichte in einem solchen Fall meist eine Entscheidung im Einzelfall treffen. Lassen Sie es darum lieber nicht darauf ankommen und vermeiden Sie jegliche Straftaten am Arbeitsplatz.

Auch bei Belästigung, Mobbing, Arbeitsverweigerung und Beleidigung sieht das Arbeitsrecht häufig eine fristlose Kündigung vor. Entsprechende Vorfälle werfen unter anderem erhebliche rechtliche und ethische Bedenken auf, vor allem dann, wenn bereits Beweise vorliegen. Von wem die Belästigung, Beleidigung, Diskriminierung oder Pflichtverletzung ausgeht, ist dabei natürlich unerheblich. Sie als Arbeitnehmer haben bei solchen Vorkommnissen das gleiche Recht zur fristlosen Kündigung wie Arbeitgeber.

Und wenn nun gar kein Beweis für ein Fehlverhalten oder einen Verstoß vorliegt? Die fristlose Kündigung ist in vielen Fällen auch bei einem dringenden Verdacht möglich. Im Arbeitsrecht gibt es sogar einen Fachbegriff dafür: Verdachtskündigung. In diesem Fall ist der Kündigungsgrund also gar nicht der Verstoß selbst, sondern schon der bloße, wenn auch dringende Verdacht. Dieser muss bereits sehr erdrückend sein, damit die fristlose Kündigung nicht einen eigentlich unschuldigen Mitarbeiter trifft. Ein typisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer greift in die Kasse, der Arbeitgeber ertappt ihn vielleicht sogar dabei, aber der Arbeitnehmer streitet alles ab, zumal das Geld unauffindbar bleibt. In diesem Fall wäre die fristlose Verdachtskündigung gerechtfertigt. Oder umgekehrt: Ein Arbeitgeber belästigt eine weibliche Beschäftigte und streitet ebenfalls alles ab.

Ist denn eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung keine Pflicht?

Das hängt von den Umständen, den Voraussetzungen und vom Einzelfall ab. Eine Abmahnung ist dann erforderlich, wenn die Pflichtverletzung verhaltensbedingt ist. Ein Klassiker wäre hier Unpünktlichkeit. Die Abmahnung dient in diesem Fall als Hinweis, als Aufforderung zur Besserung und letztendlich auch als Warnung, dass beim nächsten Mal mit massiveren Konsequenzen zu rechnen ist: nämlich der fristlosen Kündigung.

In den oben genannten Gründen, also den schwerwiegenden Fällen (zum Beispiel Diebstahl oder schwere Beleidigung), ist das Vertrauensverhältnis nach dem Verstoß aber schon so zerstört, dass eine Abmahnung keinen positiven Effekt mehr hätte.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung auch in der Probezeit aussprechen. Das Gleiche gilt für Tarif-, Werk- und Dienstverträge. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Die Art des Arbeitsvertrags hat keinen Einfluss darauf, ob eine Einhaltung der Kündigungsfrist erforderlich ist.

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