Fahrtzeit ist Arbeitszeit: Neue BBiG-Regel zur Anrechnung von Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb
Ein Tag mit Berufsschule bedeutete für viele Auszubildende bisher: Unterricht am Vormittag, danach Fahrt in den Betrieb – und die Uhr lief erst nach der Ankunft. Diese Wegezeit war oft „unsichtbar“. Seit dem 1. August 2024 ist das klar geregelt: Notwendige Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb zählen als vergütungspflichtige Ausbildungszeit. Grundlage ist § 15 BBiG.
Kurzüberblick
- Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb zählen, wenn beide Lernorte am selben Tag besucht werden
- Die Zeit ist Arbeitszeit für Auszubildende und muss vergütet werden
- Der Weg Wohnung–Berufsschule bleibt privat
- Betriebe müssen Zeitmodelle, Zeiterfassung und Schichtpläne anpassen
Neue Rechtslage: Was genau wird angerechnet?
Wegezeiten gelten als Ausbildungszeit, wenn Berufsschule und Betrieb am selben Tag besucht werden. Maßgeblich ist der notwendige Weg zwischen beiden Ausbildungsstätten.
Angerechnet werden:
- Fahrt von der Berufsschule in den Betrieb
- Fahrt vom Betrieb zur Berufsschule
Nicht angerechnet wird der Weg zwischen Wohnung und Berufsschule. An reinen Berufsschultagen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Wichtig ist der Praxis-Effekt: Die Wegezeit gilt als Ausbildungszeit, wird auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet und muss vergütet werden. Damit ist die Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit in diesem Punkt eindeutig.
Ergänzend gilt: Notwendige Wegezeiten zwischen Betrieb und einem Prüfungsort sind in der Regel nach derselben Logik als Ausbildungszeit zu behandeln, sofern sie im Ausbildungszusammenhang am selben Tag anfallen.
Beispiel: So wirkt sich die Regel im Alltag aus
Berufsschultag mit anschließendem Einsatz im Betrieb
- 8.00–13.00 Uhr Berufsschule
- 13.00–13.30 Uhr Fahrt in den Betrieb
- 13.30–16.00 Uhr Arbeit im Betrieb
Die 30 Minuten Fahrt zählen jetzt als Ausbildungszeit und werden vergütet. Sie gehören zur täglichen Arbeitszeit und sind bei Höchstarbeitszeiten zu berücksichtigen.
Was bedeutet das für Auszubildende?
Für viele Azubis war der Tag bislang zweigeteilt: Unterricht, Fahrt – anschließend Arbeit. Die Fahrtzeit kam oft zusätzlich oben drauf. Jetzt ist klar: Wer am selben Tag zwischen Berufsschule und Betrieb unterwegs ist, schenkt diese Zeit nicht mehr her. Sie zählt als Ausbildungszeit.
Ein typisches Missverständnis sollte dennoch klar bleiben: Die Regel bedeutet nicht, dass jeder zusätzliche Fahrweg automatisch bezahlt wird. Es geht um den notwendigen Weg zwischen Berufsschule und Betrieb am selben Tag.
Grenzen bleiben bestehen: Die Anrechnung führt nicht automatisch zu Mehrarbeit. Jugendarbeitsschutz und Höchstarbeitszeiten gelten weiterhin.
Konsequenzen für Betriebe: Planung statt Konflikt
Für Betriebe ist die Regel vor allem eine Organisationsfrage. Wer Zeiterfassung und Einsatzplanung einmal sauber anpasst, hat das Thema im Alltag meist schnell im Griff.
Wichtig ist:
- Wegezeiten in der Stundenplanung berücksichtigen
- Schicht- und Einsatzpläne prüfen
- klare Regeln zur Erfassung festlegen
- Auszubildende und Ausbildungsverantwortliche informieren
Praxisbeispiele für die Dokumentation:
- eigener Zeittyp „Wegezeit Berufsschule–Betrieb“ im Zeiterfassungssystem
- Eintragung mit Uhrzeiten im Ausbildungsnachweis
Ein häufiges Missverständnis lässt sich so vermeiden: Übersteigt die Summe aus Unterrichtszeit, Wegezeit und betrieblicher Arbeitszeit die übliche Tagesarbeitszeit, ist das in der Regel keine „freiwillige Mehrarbeit“, sondern Folge der gesetzlichen Anrechnung.
Sonderfall Blockunterricht
Beim Blockunterricht gilt die Unterrichtszeit vollständig als Ausbildungszeit. Zusätzliche Wegezeiten zwischen Betrieb und Schule fallen in dieser Phase meist nicht an.
Findet der Blockunterricht auswärts statt, sind An- und Abreisezeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen, sofern sie in die reguläre betriebliche Arbeitszeit fallen. Das sollte frühzeitig abgestimmt werden.
Arbeitszeit für Auszubildende: Was jetzt zu tun ist
Empfehlenswert sind klare interne Abläufe:
- Zuständigkeiten klären
- Zeitmodelle anpassen
- Zeiterfassung aktualisieren
- Kommunikationslinie festlegen
Viele Kammern unterstützen nicht nur bei Vertragsfragen, sondern auch bei der praktischen Umsetzung – etwa bei Stunden- oder Schichtplänen.
Mehr Fairness, klare Regeln, weniger Reibung
Die neue BBiG-Regel stellt klar: Ausbildungszeit endet nicht am Schultor. Auszubildende erhalten mehr Fairness und Rechtssicherheit. Betriebe gewinnen Klarheit, wenn Planung und Dokumentation stimmen.