Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Gehalt & Dauer
Die Schwangerschaft ist für jede Frau eine ganz besondere Zeit. Die Gesundheit der werdenden Mutter und die von ihrem Kind stehen dabei ganz klar im Vordergrund. Um beides zu gewährleisten, stellt der Gesetzgeber jede schwangere und auch stillende Person unter einen besonderen Schutz. Dieser ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) definiert und geregelt. So erteilt entweder der Arzt oder der Arbeitgeber der Frau ein Beschäftigungsverbot, wenn am Arbeitsplatz für Schwangere unverantwortbare Arbeitsbedingungen herrschen, die für Leib und Leben von Mutter und Kind eine Gefährdung sein könnten. Doch wann kommt es zu einem Beschäftigungsverbot, wie lange dauert es und bekommt die werdende Mutter dann überhaupt noch ihr Gehalt?
Wann und aus welchen Gründen wird ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ausgesprochen?
Man unterscheidet hier zunächst zwischen verschiedenen Arten des Beschäftigungsverbots. Grundsätzlich beginnt sechs Wochen vor der Geburt der Mutterschutz, der acht Wochen nach der Geburt endet. Auf diese Schutzfristen hat jede schwangere Frau Anspruch, die arbeiten geht, und zwar unabhängig vom Arbeitsplatz und den Arbeitsbedingungen. Gemäß MuSchG besteht dieser Anspruch auch nicht nur dann, wenn Sie in Vollzeit tätig sind, sondern er gilt ebenso für Minijobberinnen und Frauen mit Teilzeit-Jobs. Des Weiteren greift das Gesetz für Schülerinnen und Studentinnen. Manchmal ist ein Beschäftigungsverbot aber auch außerhalb dieser Mutterschutzfrist sinnvoll. Hier unterscheiden wir zwischen dem Beschäftigungsverbot, das der Arbeitgeber erteilt, und dem, das der Arzt ausstellt.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot: Wie lang und weshalb?
Das Beschäftigungsverbot des Arbeitgebers hängt immer direkt von Ihrer Arbeit und nicht von Ihrem Gesundheitszustand ab. Es gilt nicht nur für Tätigkeiten in der Schwangerschaft, sondern auch noch nach der Entbindung sowie im gesamten Zeitraum, in dem Sie Ihr Kind stillen.
In diesen Fällen dürfen Sie beispielsweise in Ihrer Schwangerschaft seitens des Arbeitgebers nicht arbeiten:
- bei Fließband- und Akkordarbeit
- bei Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- bei Arbeiten, die mit einer erhöhten Unfallgefahr einhergehen
- bei häufigen Tätigkeiten in gebückter Haltung oder in der Hocke
- wenn Sie am Arbeitsplatz Maschinen oder Geräte bedienen, die für Ihre Füße eine starke Beanspruchung sind
- wenn Sie ohne Hilfsmittel Lasten bewegen oder heben müssen, die schwerer sind als fünf Kilogramm
- wenn Sie als Mitarbeiterin während der Beschäftigung mit Strahlung, Hitze, Kälte, Dämpfen, Gasen, Nässe, Lärm, Erschütterungen, gesundheitsgefährdenden Stoffen oder infektiösem Material in Berührung kommen.
Interessant zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, einer schwangeren Frau eine zumutbare Ersatztätigkeit zuzuweisen, sofern sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten nicht ausüben kann. Der Arbeitgeber muss sich im Hinblick auf eventuelle Maßnahmen gemäß Paragraf 13 MuSchG an folgende Rangfolge halten: Oberste Priorität hat die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht ausreichend möglich ist, kommt ein Arbeitsplatzwechsel infrage, und erst danach folgt ein betriebliches Beschäftigungsverbot.
Das ärztliche Beschäftigungsverbot: Wie lang und weshalb?
Das Beschäftigungsverbot, das der Arzt erteilt, hat dagegen immer andere Beweggründe. Hier kommt es ausschließlich auf Ihren individuellen Gesundheitszustand und den Ihres ungeborenen Kindes an. Die entsprechenden Richtlinien finden Sie in Paragraf 16 MuSchG. Vereinfacht ausgedrückt lässt sich aber sagen, dass in der Regel Komplikationen in der Schwangerschaft das ärztliche Beschäftigungsverbot rechtfertigen. Ihr Arzt wird Ihnen dann ein entsprechendes Attest ausstellen. Wie lange ein Beschäftigungsverbot andauern kann, ist völlig individuell. Bei Risikoschwangerschaften erteilt man es oft schon ganz zu Beginn.
Der Mutterschutzlohn für schwangere und stillende Frauen
Viele verwenden die Begriffe Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn synonym, dabei gibt es einen großen Unterschied. Mutterschaftsgeld bekommen Sie laut MuSchG sechs Wochen vor der Geburt, für den Tag der Entbindung sowie acht Wochen danach. Mutterschutzlohn ist dagegen etwas völlig anderes.
Doch beginnen wir von vorne: Wenn Ihnen schon vor dem gesetzlich festgelegten Mutterschutz sowie darüber hinaus ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt wurde, sind die Sorgen natürlich groß, dass in dieser Zeit kein Gehalt gezahlt wird. Doch diese Sorgen sind unbegründet, denn Arbeitsentgelt wird es dennoch geben, wenn auch in leicht anderer Form. Zumindest dann, wenn Sie bisher als offiziell angestellte Mitarbeiterin in einem Betrieb tätig waren, denn Selbstständige erhalten leider nach aktueller Gesetzgebung keinen Mutterschutzlohn.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot erteilt, müssen Sie als Arbeitnehmerin gar nichts tun, denn er ist es, der den Mutterschutzlohn zahlt und dafür auch alles in die Wege leitet. Hat Ihnen dagegen Ihr Arzt das Beschäftigungsverbot erteilt, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber das entsprechende Attest so schnell wie möglich vorlegen. Achten Sie auch darauf, dass das Attest präzise Angaben über den Umfang und die Dauer des Beschäftigungsverbots enthält. Die Berechnung des Mutterschutzlohns übernimmt dann der Arbeitgeber, Sie müssen also keinen separaten Antrag stellen.
Finanzielle Einbußen im Vergleich zu Ihrem bisherigen Gehalt müssen Sie ebenfalls nicht befürchten, denn der Mutterschutzlohn errechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen Brutto-Gehalt der vergangenen drei Monate. Falls Sie Ihren Lohn nicht monatlich, sondern wöchentlich erhalten, ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
Es kommt zwar selten vor, aber manchmal wird ein Beschäftigungsverbot auch vor dem ersten Arbeitstag in der neuen Firma ausgesprochen. Doch obwohl die schwangere Frau noch keine Leistung für ihren neuen Arbeitgeber erbracht hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dies hat bereits im Jahre 2016 das LAG Berlin-Brandenburg so entschieden. Das Gericht sah in der Zahlungsverpflichtung keine unverhältnismäßige Belastung, da dem Arbeitgeber der Mutterschutzlohn im Rahmen des Umlageverfahrens vollständig erstattet wird.
Für Sie als Arbeitnehmerin gilt der Mutterschutzlohn steuerlich immer als normales Gehalt. Das heißt, dass Sie wie gewohnt Sozialabgaben und Steuern abführen. Dies führt unter Umständen dazu, dass Ihr Mutterschutzlohn netto etwas niedriger ist als Ihr bisheriges Netto-Gehalt. Das liegt daran, dass eventuelle Zuschläge beispielsweise aus Feiertags- oder Sonntagsarbeit zwar in die Berechnung einfließen, diese dann aber anders als bei Ihrem regulären Gehalt nicht steuerfrei sind.
Fazit: Die Schwangerschaft trotz Beschäftigungsverbot genießen
Die meisten werdenden Mütter wollen ihrer Beschäftigung vor der Geburt so lange wie möglich nachgehen und auch nach der Entbindung schnell wieder ins Berufsleben einsteigen. Das Beschäftigungsverbot ist für viele Frauen daher eine unfreiwillige Auszeit, in der sie sich jedoch in aller Ruhe auf die neue Lebensphase vorbereiten dürfen. Finanzielle Probleme drohen dank des Mutterschaftslohns nämlich zum Glück nicht.