Chronisch krank: Was steht mir zu?

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Immer mehr Menschen bekommen eine chronische Krankheit diagnostiziert, unter der sie auch sehr leiden. Nicht nur die Krankheit an sich ist schwer zu verarbeiten, auch die Aufgabe, sich über seine Rechten und Pflichten zu informieren kann einen überfordern. Damit Sie wissen, was Ihnen in einem solchen Fall sowohl vom deutschen Sozialsystem als auch von Ihrem Arbeitgeber zusteht, kann dieser Artikel behilflich sein. Hier der Blick hinter die Wirren des Arbeitsrechts. 

Wo finden Sie Hilfe bei einer Erkrankung? 

Als chronisch krank gelten Menschen, die zum Beispiel unter folgenden Krankheiten leiden: 

  • Depressionen 
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen 
  • Krebs 
  • Diabetes 
  • Rheuma 

Wer nicht zuerst mit dem Arbeitgeber über seine Erkrankungen sprechen möchte, der bekommt beim Betriebsrat, bei Betriebsärzten, der Krankenkasse oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit sowohl Hilfe als auch Ratschläge erteilt. 

Müssen Sie als Arbeitnehmer eine chronische Erkrankung melden? 

Kommen wir nun zu dem, was Sie als Arbeitnehmer bei einer Erkrankung gegenüber Ihrem Arbeitgeber offenlegen müssen: Grundsätzlich steht es Ihnen nämlich komplett frei, ob Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre chronische Erkrankung oder Erkrankungen allgemein in Kenntnis setzen oder nicht. So will es das Arbeitsrecht. Erst wenn sich Ihre Krankheit auf die Arbeit auswirkt, sind Sie in der Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren. Sollten Sie zum Beispiel unter Epilepsie leiden und als Busfahrer arbeiten, besteht die Gefahr eines Unfalles und Sie müssten es melden. Wer seine Krankheit verschweigt, sollte sich im Klaren sein, dass er sich aber auch die Chance auf Unterstützung versagt. Meist sind Firmen nämlich durchaus interessiert daran, einen fähigen Mitarbeiter zu behalten und ihm daher einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen. Auch Depressionen sind längst kein Tabuthema mehr und stößt oftmals auf Unterstützung. 

Wie schaffen Sie es nach einer Erkrankung, die Arbeit wieder aufzunehmen? 

Nach langer Erkrankung wieder ins Arbeitsleben einzusteigen, kann sehr fordernd sein. Manchmal ist das Zurückkehren an den alten Arbeitsplatz auch keine Option mehr, weil die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu bewältigen ist. 

In dem Fall hilft die Möglichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme. Diese kann als Umschulung, Weiterbildung oder auch als Bewerbungstraining erfolgen und soll Ihnen den erneuten Einstieg ins Berufsleben erleichtern. 

Zu dieser Maßnahme zählen ebenfalls: 

  • Fahrtkostenübernahme 
  • medizinische Arbeitsplatzausstattung 
  • technische Hilfsmittel 
  • Beginn einer Grundausbildung 

Für derlei Leistungen sind mehrere Institutionen zuständig, wie: die Arbeitsagentur, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung zuständig. Bevor Sie also eine solche Rehabilitationsmaßnahme starten, müssen Sie sich mit dem jeweiligen Ansprechpartner auseinandersetzen und genehmigt bekommen. 

Kündigung: Darf Sie der Arbeitgeber wegen einer chronischen Krankheit entlassen?  

Auch chronische Erkrankungen schützen Arbeitnehmer nicht vor einer Kündigung. Eine mögliche Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dementsprechend laut Arbeitsrecht möglich, wenn:  

  • Eine schlechte Gesundheitsprognose vorherrscht: Sollte klar sein, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit auch in Zukunft in regelmäßigen Abständen fehlen werden, kann es zu einer Kündigung kommen. Regelmäßige Fehlzeiten stören den Betriebsfluss und können gerade in kleinen Betrieben zu Produktionsausfällen führen. 
  • Beeinträchtigungen des Betriebes vorliegen: Sollte Ihr Fehlen zu hohen Kosten führen, die sich der Betrieb nicht leisten kann, kann der Arbeitgeber Sie entlassen. Das könnte passieren, wenn Sie der einzige Arbeitnehmer in Ihrer Abteilung sind. 

Aber dennoch gilt: Vor der Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, innerhalb des Betriebes an eine andere Stelle versetzt zu werden. Können Sie also wegen Ihres Rückenleidens in einem Hotel nicht mehr im Restaurant arbeiten, könnten Sie stattdessen an den Empfang wechseln. 

Auch ist laut Arbeitsrecht eine außerordentliche Kündigung im Fall einer chronischen Krankheit nicht gegeben. Das heißt, der Arbeitgeber muss die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist durchaus einhalten. Hinsichtlich einer Abfindung lässt sich allerdings sagen, dass Sie darauf auch bei einer chronischen Erkrankung keinen rechtlichen Anspruch haben. Generell gibt es auf Krankheiten keinen Anspruch auf Abfindung. Dies ändert sich nur, wenn es in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist. 

Haben Sie bestimmte Ansprüche wegen einer chronischen Erkrankung? 

Laut Arbeitsrecht ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, sich eine Eingliederungsmaßnahme zu überlegen, sollten Sie mehrfach im Jahr bzw. 6 Wochen am Stück krank gewesen sein. So könnte eine Möglichkeit zum Beispiel darin bestehen, Sie in der ersten Zeit nur mit begrenzter Stundenzahl arbeiten zu lassen, um Ihnen den Einstieg zu erleichtern und sich weiter von der Erkrankung zu erholen. Auch das Weglassen von sehr fordernden Tätigkeiten wäre eine sinnvolle Maßnahme. Geschieht dies nicht und spricht der Arbeitgeber Ihnen direkt nach der Krankschreibung die Kündigung aus, haben Sie sehr gute Chancen vor dem Arbeitsgericht.  

Wer guten Willen zeigen möchte, kann gerne vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit das Gespräch mit dem Chef suchen. Kommunizieren Sie gerne Ihren Stand der Dinge hinsichtlich der Erkrankung und hören Sie sich an, was Ihr Arbeitgeber für Ideen hat, Ihnen die Arbeit zu erleichtern. So manch einer ist in der Hinsicht vielleicht etwas unbeholfen, aber dennoch gerne bereit, die gewünschten Änderungen vorzunehmen. Im Fall einer Fußverletzung kann bei einer Bürotätigkeit oftmals schon ein anderer Bürostuhl oder Hocker Abhilfe schaffen. 

Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld 

Sollten Sie unter einer chronischen Erkrankung leiden, sodass Sie Ihre Arbeitszeiten verkürzen mussten und deshalb gehaltsmäßig nicht über die Runden kommen, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld und das auch, ohne arbeitslos zu sein. 

Selbst als Arbeitnehmer würde Ihnen bei Krankheit bereits ab einem Alter von 15 Jahren eine Aufstockung zustehen. Gerade, auch wenn Sie sich zum Beispiel aufgrund Ihrer Erkrankung nur kostspielige Lebensmittel zuführen dürfen, könnte ein Anspruch begründet sein. Die Art der Arbeit spielt in dem Fall ebenfalls keine Rolle und die Höhe der Aufstockung an sich wird je nach Person anders entschieden. 

Der Anspruch wird nach Einreichung eines Antrages geprüft. Dieser Antrag muss dafür beim Jobcenter eingereicht werden und Sie sollten sich auf eventuelle Nachfragen einstellen. Ein Nachweis über eine eventuelle psychologische oder medizinische Beeinträchtigung kann ebenfalls verlangt werden, so wie auch die Prüfung von Angehörigen hinsichtlich einer möglichen Versorgung durch Familienmitglieder. Zeigt man sich jedoch nicht kooperativ, können derlei Leistungen aber auch wieder entzogen oder gekürzt zu werden. 

Kündigung und Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld 

Sollten Ihnen vom Betrieb aufgrund Ihrer chronischen Erkrankung gekündigt worden sein, so droht Ihnen erstmal keine Sperre vom Arbeitsamt. Die Kündigung ist hiermit nicht Ihr Verschulden, sondern mit Blick auf die Erkrankung ausgesprochen worden und Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld. 

Eine Eigenkündigung hingegen kann auch in diesem Fall zu einer Sperrfrist von mehreren Wochen führen, weshalb dagegen abzuraten ist. Auch das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages kann zu Sperrzeiten führen und sollte auch vermieden werden. 

Zusatzansprüche bei Grad der Behinderung 

Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder ähnlichem sehr stark von Ihrem bisherigen Gesundheitszustand abweichen, könnte bei Ihnen ein Grad der Behinderung festgestellt werden. Ab einem Grad der Behinderung von über 30 Prozent, können Sie sich bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen und erhalten eventuelle Zusatzansprüche. Bei über 50 Prozent haben Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsschutz und auch Recht auf Sonderurlaub.